I.
Gegen die Betroffenen wurden durch Bußgeldbescheid des Arbeitsamtes Potsdam vom 9. Januar 2002 Geldbußen in Höhe von 1.900,00 EURO bzw. 2.050,00 EURO festgesetzt. Ihnen wurde vorgeworfen, als inländische Arbeitgeberin bzw. deren verantwortlich handelnder Geschäftsführer das Mindestlohngebot verletzt und damit den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit §
Nach den Feststellungen des Arbeitsamtes zahlte die betroffene GmbH durch ihren verantwortlichen Geschäftsführer - den Betroffenen zu 1. - an vier deutsche Arbeitnehmer einen geringeren Stundenlohn als den Gesamttariflohn von 18,87 DM (im Zeitraum bis einschließlich August 2001) bzw. 19,17 DM brutto (ab September 2001), der in den für allgemein verbindlich erklärten Tarifverträgen zur Regelung eines Mindestlohnes für das Baugewerbe in den neuen Bundesländern vorgesehen war.
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