OLG Bamberg - Urteil vom 24.02.1993 (3 U 171/82) - DRsp Nr. 1994/8125
OLG Bamberg, Urteil vom 24.02.1993 - Aktenzeichen 3 U 171/82
DRsp Nr. 1994/8125
Der Schadenersatzanspruch wegen mangelhafter Reparatur eines Pkw umfaßt die Kosten des für die Mängelfeststellung erforderlichen Gutachtens, die Entschädigung für den Nutzungsausfall des Pkws, die Mietwagenkosten sowie die Reparaturkosten. Für die Schadensersatzansprüche hinsichtlich der Gutachterkosten, des Nutzungsausfall und der Mietwagenkosten bedarf es nicht einer Fristsetzung und Ablehnungsandrohung des Bestellers. Eine Fristsetzung und Ablehnungsandrohung ist für den Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten dann entbehrlich, wenn die Kfz-Werkstatt trotz zweier Nachbesserungsversuche nicht in der Lage gewesen ist, die Mängel zu beheben.