OLG Bamberg, vom 24.07.1985 - Aktenzeichen 2 WF 157/85
DRsp Nr. 1994/8170
Die Kosten eines Verkehrsanwalts im Berufungsverfahren sind ganz ausnahmsweise nur dann zu erstatten, wenn neue Tatsachen vorgetragen werden und die übrigen allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind.