OLG Bamberg - 20.04.1993 (5 U 141/92) - DRsp Nr. 1995/4065
OLG Bamberg, vom 20.04.1993 - Aktenzeichen 5 U 141/92
DRsp Nr. 1995/4065
Ein Geschädigter muß sich auf einen gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer gerichteten Schadensersatzanspruch Leistungen eines Sozialhilfeträgers auch dann nicht schadensmindernd anrechnen lassen, wenn ein Forderungsübergang auf den Sozialhilfeträger wegen des sogenannten Familienprivilegs des § 116 Abs. 6 S. 1 SGB X ausgeschlossen ist.