Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Geschäftswert: 6.000 €.
Mit Schrift seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 14. Oktober 2011 hat der Antragsteller die Durchführung eines Aufgebotsverfahrens zur Kraftloserklärung des im hiesigen Beschlusseingang bezeichneten Versicherungsscheins beim Amtsgericht Neuss beantragt. Er hat unter anderem vorgebracht, er habe versucht, seine Ansprüche aus der Kapitalversicherung gegenüber der D. L. L. in Wiesbaden geltend zu machen, und dabei mitgeteilt, der Original-Versicherungsschein liege ihm nicht mehr vor, weil er verlorengegangen sei, woraufhin der Versicherer ihm mitgeteilt habe, eine Auszahlung der Versicherungssumme sei nur gegen Vorlage des Original-Versicherungsscheins oder im Falle einer Kraftloserklärung möglich. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts, so der Antragsteller weiter, ergebe sich aufgrund des versicherungsvertraglichen Erfüllungsortes.
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