ÖOGH - 21.05.1997 (7 Ob 158/97 d) - DRsp Nr. 1998/18326
ÖOGH, vom 21.05.1997 - Aktenzeichen 7 Ob 158/97 d
DRsp Nr. 1998/18326
1. Der Versicherungsnehmer verletzt seine Aufklärungsobliegenheit gegenüber dem Versicherer, wenn er das Schadensereignis in einem wesentlichen Punkt unrichtig darstellt, insbesondere also bei einer wahrheitswidrigen Darstellung des Unfallhergangs (hier: Kollision mit anderem Pkw statt Kollision mit einer Mauerkante). 2. Der Versicherungsnehmer verletzt seine Aufklärungsobliegenheit vorsätzlich i, S. d. § 6 Abs. 3 VersVG, wenn er die Möglichkeit erkannt und sich damit abgefunden hat, daß die für die Leistungspflicht des Versicherers maßgeblichen Umstände nicht festgestellt werden können.