ÖOGH - 21.02.1996 (7 Ob 5/96) - DRsp Nr. 1998/1548
ÖOGH, vom 21.02.1996 - Aktenzeichen 7 Ob 5/96
DRsp Nr. 1998/1548
1. Der Versicherer ist für den Zugang der Zahlungsaufforderung für die Erstprämie beweispflichtig; der Nachweis der Absendung eines nicht eingeschriebenen Briefs reicht nicht aus.2. Die Frage, ob der Versicherer den Zugang nachgewiesen hat, ist eine Frage der Beweiswürdigung; die Feststellungen müssen aber zweifelsfrei sein. Lassen sie erkennen, daß das Gericht den Zugang zwar für wahrscheinlich, aber nicht mit Sicherheit für erwiesen hält, so ist der Beweis nicht geführt.