ÖOGH vom 15.05.1996
7 Ob 32/95
Normen:
AKHB 88 § 1 Abs. 2; VVG §§ 67, 152 ;
Fundstellen:
VersR 1997, 603

ÖOGH - 15.05.1996 (7 Ob 32/95) - DRsp Nr. 1998/1547

ÖOGH, vom 15.05.1996 - Aktenzeichen 7 Ob 32/95

DRsp Nr. 1998/1547

1. Der Kfz-Haftpflichtversicherer kann bei dem gem. § 1 Abs. 2 AKHB 88 mitversicherten Beifahrer grundsätzlich auch dann keinen Regreß nach § 67 VVG nehmen, wenn dieser den Unfall dadurch auslöst, daß er plötzlich und ohne Vorwarnung die Handbremse anreißt; eine derartige einmalige Handlung macht den Beifahrer noch nicht zum - unberechtigten - Führer des Kfz. 2. Etwas anderes gilt nur bei vom Mitversicherten vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführten Schäden; vorsätzliches Handeln reicht nicht aus, vielmehr muß auch der Schadenseintritt zumindest bedingt gewollt sein.

Normenkette:

AKHB 88 § 1 Abs. 2; VVG §§ 67, 152 ;
Fundstellen
VersR 1997, 603