ÖOGH - 15.05.1996 (7 Ob 32/95) - DRsp Nr. 1998/1547
ÖOGH, vom 15.05.1996 - Aktenzeichen 7 Ob 32/95
DRsp Nr. 1998/1547
1. Der Kfz-Haftpflichtversicherer kann bei dem gem. § 1 Abs. 2 AKHB 88 mitversicherten Beifahrer grundsätzlich auch dann keinen Regreß nach § 67VVG nehmen, wenn dieser den Unfall dadurch auslöst, daß er plötzlich und ohne Vorwarnung die Handbremse anreißt; eine derartige einmalige Handlung macht den Beifahrer noch nicht zum - unberechtigten - Führer des Kfz.2. Etwas anderes gilt nur bei vom Mitversicherten vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführten Schäden; vorsätzliches Handeln reicht nicht aus, vielmehr muß auch der Schadenseintritt zumindest bedingt gewollt sein.