ÖOGH vom 11.06.1996
7 Ob 2096/96 b
Normen:
AKHB 88 § 6 Abs. 2 Ziff. 1, § 8 Abs. 2 d; EKHG § 6 Abs. 1;
Fundstellen:
VersR 1997, 727

ÖOGH - 11.06.1996 (7 Ob 2096/96 b) - DRsp Nr. 1998/1546

ÖOGH, vom 11.06.1996 - Aktenzeichen 7 Ob 2096/96 b

DRsp Nr. 1998/1546

1. Steht fest, daß das Kfz des Halters und Versicherungsnehmer zur Zeit des Unfalls von einer Person ohne gültige Lenkerberechtigung geführt wurde, so muß der Halter grundsätzlich behaupten und beweisen, daß er unverschuldet annahm, der Fahrer habe eine gültige Erlaubnis besessen. Behauptet er statt dessen eine Schwarzfahrt, so muß er beweisen, daß der Fahrer das Kfz durch einen von ihm unverschuldeten Schlüsseldiebstahl oder auf eine andere von ihm nicht zu vertretende Art in Betrieb genommen hat. 2. Der Halter muß bis zur Grenze des unabwendbaren Zufalls alles tun, was ihm nach den konkreten Verhältnissen des Einzelfalls zur Verhütung von Schwarzfahrten zugemutet werden kann.

Normenkette:

AKHB 88 § 6 Abs. 2 Ziff. 1, § 8 Abs. 2 d; EKHG § 6 Abs. 1;
Fundstellen
VersR 1997, 727