Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Lüneburg vom 18. Juni 2012 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Angeklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
I.
Das Amtsgerichts Lüneburg hat den Angeklagten durch Urteil vom 18. Juni 2012 wegen öffentlicher Aufforderung zu Straftaten zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 40,00 EUR verurteilt.
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