Nutzungsausfallentschädigung bei unfallbedingtem Ausfall einer Harley-Davidson; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten
OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.03.2008 - Aktenzeichen I-1 U 198/07
DRsp Nr. 2008/12483
Nutzungsausfallentschädigung bei unfallbedingtem Ausfall einer Harley-Davidson; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten
1. a) Auch ein unfallbedingter Ausfall eines Motorrads der Marke Harley-Davidson begründet einen ersatzfähigen Vermögensschaden.b) Ebenso wie beim unfallbedingten Ausfall eines Pkw kommt es beim Ausfall eines Motorrads für die Frage des Nutzungswillens und der Nutzungsmöglichkeit nicht darauf an, ob der Geschädigte tatsächlich sein Fahrzeug jeden Tag genutzt hätte.c) Die Zugriffsmöglichkeit des Geschädigten auf einen (hier: in seinem Besitz stehenden) Ersatz-Pkw gleicht den durch den Entgang der Gebrauchsmöglichkeit einer Harley-Davidson entgangenen vermögenswerten Nachteil nicht aus, da dem Pkw kein zumindest ähnlicher Nutzungswert zukommt.2. 100 EUR Schmerzensgeld für einen Mann aus Verkehrsunfall (bei nicht näher umschriebenen Verletzungen.