Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
Gemäß §
Nach den Bemerkungen auf Seite 2 hatte das Fahrzeug einen schweren Frontschaden; der Vorderwagen war stark gestaucht und verzogen. Kotflügel, Radhäuser, Längsträger links, Deckel und Anbauteile waren zu erneuern. Die Vorderachshälfte links war offensichtlich deformiert; das Rad stand schief. Beschädigte Zonen waren nach Seite 3 des Gutachtens vorn stark gestaucht, vorn rechts gestaucht, vorn links verzogen.
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