I.
Das Amtsgericht Laufen hat durch Urteil vom 30.1.1991 gegen den Angeklagten wegen fahrlässigen Nichtmitführens des Führerscheins eine Geldbuße von DM 20,-- festgesetzt. Es ist von nachstehendem Sachverhalt ausgegangen:
Der Angeklagte ein in Jugoslawien lebender jugoslawischer Staatsangehöriger führte am 28.8.1990 am Grenzübergang einen Pkw zur Ausreise nach Österreich. Er führte keinen Fahrausweis mit. Er gab bei der Grenzkontrolle an, seinen Fahrausweis in Jugoslawien vergessen zu haben.
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