BVerfG - Beschluss vom 13.02.2018
1 BvR 2759/16
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; BGB § 1610; BGB § 1615l Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 02.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 UF 73/16

Nichtannahmebeschluss: Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes auf Unterhaltsanspruch der nicht verheirateten Mutter nach §§ 1615l Abs 3, 1610 BGB begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken

BVerfG, Beschluss vom 13.02.2018 - Aktenzeichen 1 BvR 2759/16

DRsp Nr. 2024/9531

Nichtannahmebeschluss: Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes auf Unterhaltsanspruch der nicht verheirateten Mutter nach §§ 1615l Abs 3, 1610 BGB begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; BGB § 1610; BGB § 1615l Abs. 3 S. 1;

Gründe

Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Grundrechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <26>; 96, 245 <250>; 108, 129 <136>; stRspr).

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes auf die Bestimmung des Unterhaltsanspruches der nicht verheirateten Mutter gemäß § 1615l Abs. 3, § 1610 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2004 - XII ZR 121/03 -, juris, Rn. 11 ff.).

Das Oberlandesgericht hat § 1615l Abs. 3 BGB nicht in objektiv willkürlicher Weise fehlerhaft (Art. 3 Abs. 1 GG) ausgelegt und angewendet. Zudem wahrt die Auslegung, die die Vorschrift durch das Oberlandesgericht gefunden hat, die richterliche Bindung an Recht und Gesetz und stellt keine unzulässige Rechtsfortbildung (vgl. dazu BVerfGE 132, 99 <127 f. Rn. 73 ff.>) dar.