Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- EUR festgesetzt.
I.
Der Kläger begehrt die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, C1 und C1E.
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 20. Februar 2020 entzog die Beklagte dem Kläger die ihm am 16. April 1996 erteilte Fahrerlaubnis der Klasse 3, nachdem er am 5. Juli 2018 mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l und am 10. Mai 2019 mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,27 mg/l ein Kraftfahrzeug geführt hatte und ein nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV angeordnetes medizinisch-psychologisches Gutachten vom 16. Januar 2020 (Versand) zu seinem Trennungsvermögen negativ ausgefallen war. Darüber hinaus bestand nach dem Gutachten die begründete Aussicht, die Einstellungsmängel durch eine Teilnahme an einem Kurs gemäß § 70 FeV zu beheben. Nach einem schriftlichen Hinweis der Beklagten auf Nr. 1 Buchst. f Satz 7 der Anlage 4a zur FeV berichtigte die Begutachtungsstelle mit Schreiben vom 30. Januar 2020 das Gutachten durch Streichung der Kursempfehlung.
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