OLG Köln - Beschluss vom 05.02.2020
1 RBs 27/20
Normen:
OWiG § 80 Abs. 1; OWiG § 80 Abs. 4 S. 4; StVO § 23 Abs. 1a;
Fundstellen:
VRS 2020, 221
Vorinstanzen:
AG Siegburg, vom 27.02.2019

Navigationsgerät mit manueller Steuerung ist elektronisches Gerät im Sinne der StVOElektronisches Gerät im Sinne der StVO auch Navigationsgerät mit manueller Steuerung

OLG Köln, Beschluss vom 05.02.2020 - Aktenzeichen 1 RBs 27/20

DRsp Nr. 2020/9238

Navigationsgerät mit manueller Steuerung ist elektronisches Gerät im Sinne der StVO Elektronisches Gerät im Sinne der StVO auch Navigationsgerät mit manueller Steuerung

Die Voraussetzungen für eine Rechtsbeschwerde sind in § 80 Abs. 1 OWiG hinreichend geregelt, so dass für weitergehende allgemeine Feststellungen kein Raum bleibt. Die Fernbedienung ist, anders als ein Ladekabel oder eine Powerbank, ein elektronisches Gerät im Sinne des § 23 StVO.

Tenor

I.

Der Zulassungsantrag wird als unbegründet verworfen.

II.

Die Rechtsbeschwerde gilt damit als zurückgenommen (§ 80 Abs. 4 S. 4 OWiG).

III.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht trägt der Betroffene.

Normenkette:

OWiG § 80 Abs. 1; OWiG § 80 Abs. 4 S. 4; StVO § 23 Abs. 1a;

Gründe

I.

Gegen den Betroffenen ist durch Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 27. Februar 2019 wegen "fahrlässigen Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO " eine Geldbuße von 100,00 € verhängt worden.

Zum Tatgeschehen hat das Amtsgericht auf der Grundlage der Einlassung des Betroffenen folgende Feststellungen getroffen: