I.
Der Kläger nimmt die Beklagten auf gesamtschuldnerische Zahlung von Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich zukünftig entstehender materieller und immaterieller Schäden in Anspruch.
Er hat behauptet, am 04.03.2005 als Briefzusteller auf dem Weg zwischen dem Eingang des Hauses Z... 182 a in K... und der - verkehrsberuhigten - Straße glättebedingt zu Fall gekommen zu sein. Hierdurch habe er sich eine Fraktur des Sprunggelenkes zugezogen, deren Folgen noch andauerten, sodass ein Schmerzensgeld von mindestens 16.000,- EUR gerechtfertigt sei.
Die Beklagten haben eingewandt, ihrer Räum- und Streupflicht nachgekommen zu sein.
Wegen des weiteren Parteivorbringens erster Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
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