Die Berufung ist begründet. Das Landgericht hat die Beklagte zu 2) als Haftpflichtversicherer des PKW Opel Kadett (B-## ###) zu Unrecht zum Ersatz von Schäden verurteilt, die dem Kläger bei einem Zusammenstoß dieses Fahrzeuges mit seinem geparkten Mercedes-Benz (B-## ###) am 23. Oktober 1999 am Mariannenplatz in Berlin-Kreuzberg entstanden sind: Eine ungewöhnliche Häufung von Indizien begründet die erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Zusammenstoß verabredet worden ist, so dass das Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen war.
A. Grundsätzlich obliegt es dem Geschädigten eines Verkehrsunfalls, die Verursachung des Schadens durch das gegnerische Fahrzeug darzutun und zu beweisen (Senat, Urteil vom 3. Juni 1996 - 12 U 2074/95 -; Urteil vom 17. Juni 1996 - 12 U 2152/95 -; Urteil vom 24. Juni 1996 - 12 U 2835/95 -; Urt. vom 26. Juli 1999 - 12 U 4832/97 -). Ferner hat der Geschädigte das Ausmaß des unfallbedingten Schadens darzulegen und zu beweisen.
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