Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
I. m Berufungsverfahren nimmt die Beklagte zu 2. weiterhin die Rechte des Beklagten zu 1. im Wege der Nebenintervention in zulässiger Weise wahr (vgl. BGH, r+s 1994, 212; KG, Urteile vom 28. Oktober 1996 - 12 U 5747/95 -; 23. März 1998 - 12 U 8322/96 -). Daran ändert sich nichts dadurch, dass der Beklagte zu 1. nunmehr anwaltlich vertreten ist.
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