Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist statthaft wie auch in rechter Form und Frist eingelegt und begründet worden (§§ 511 ff. ZPO).
Dem Rechtsmittel bleibt der Erfolg versagt.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht dem Kläger den Anspruch auf die Versicherungsleistung gemäß § 61 VVG versagt, weil, der Versicherungsfall, hier der Verkehrsunfall, durch grobe Fahrlässigkeit seines Sohnes, dessen Verhalten der Kläger gegen sich gelten lassen muß, herbeigeführt worden ist. Auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen. Die dagegen von der Berufung geführten Angriffe haben keinen Erfolg.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|