Tatbestand:
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht die Klage als unzulässig abgewiesen.
Das auf Ersatz weiteren Verdienstausfallschadens für die Zeit von 1986 bis 1995 gerichtete Begehren ist gemäß § 323 Abs. 2, Abs. 3 ZPO unzulässig.
1.
§ 323 ZPO ist auf den Anspruch des Klägers anzuwenden.