Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine Kosten selbst.
III.Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihre in erster Instanz erfolglose Klage auf Feststellung, dass die Bescheide der Beklagten vom 5. Juli 2016 zur Durchführung der Veranstaltung "C." in der Zeit vom 21. Juli 2016 bis 24. Juli 2016 rechtswidrig waren, weiter. Mit diesen Bescheiden erteilte die Beklagte dem Beigeladenen diesbezügliche Erlaubnisse nach Art.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht vorliegt.
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