Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart - 7. Zivilsenat - vom 14. Februar 2019 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Landgerichts Stuttgart - 16. Zivilkammer - vom 15. August 2018 teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin 13.893,88 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. Februar 2016 zu zahlen. Die Berufung der Klägerin wird auch insoweit zurückgewiesen.
Die Anschlussrevision der Klägerin wird zurückgewiesen.
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