BGH - Urteil vom 25.03.2020
IV ZR 20/19
Normen:
VVG a.F. § 5a; BGB § 812 Abs. 1 S. 1; BGB § 818 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 11.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 61/18
OLG Stuttgart, vom 13.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 79/18

Möglichkeit des Widerrufs eines Vertrages über eine Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht und Beitragsrückzahlung bei Tod vor Rentenbeginn nach dem sogenannten Policenmodell des § 5a VVG nach Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist; Bestehen einer verlängerten Widerrufsfrist wegen formaler und inhaltlicher Mängel der Widerspruchsbelehrung sowie wegen Unvollständigkeit der Verbraucherinformation; Unterbliebene Auflistung der vermeintlich erforderlichen Anzahl an Rückkaufswerten in einer Tabelle

BGH, Urteil vom 25.03.2020 - Aktenzeichen IV ZR 20/19

DRsp Nr. 2020/5500

Möglichkeit des Widerrufs eines Vertrages über eine Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht und Beitragsrückzahlung bei Tod vor Rentenbeginn nach dem sogenannten Policenmodell des § 5a VVG nach Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist; Bestehen einer verlängerten Widerrufsfrist wegen formaler und inhaltlicher Mängel der Widerspruchsbelehrung sowie wegen Unvollständigkeit der Verbraucherinformation; Unterbliebene Auflistung der vermeintlich erforderlichen Anzahl an Rückkaufswerten in einer Tabelle

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart - 7. Zivilsenat - vom 13. Dezember 2018 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Landgerichts Stuttgart - 18. Zivilkammer - vom 11. April 2018 teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin 921,19 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28. Dezember 2015 zu zahlen. Die Berufung der Klägerin wird auch insoweit zurückge wiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 921,19 € festgesetzt.

Normenkette:

VVG a.F. § 5a; BGB § 812 Abs. 1 S. 1; BGB § 818 Abs. 1;

Tatbestand