Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. April 2018 aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Schlussurteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. März 2017 unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert.
Das Vorbehaltsurteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. April 2016 wird insoweit aufgehoben, als die Beklagte verurteilt wurde, an die Kläger mehr als 23.559,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2013 zu zahlen. Im Übrigen wird das Vorbehaltsurteil für vorbehaltlos erklärt.
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