Auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung wird verwiesen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Der Kläger meint, dass das Ländgericht zu Unrecht auf die zeitliche Grenze der Räumpflicht in der gemeindlichen Verordnung über Art und Umfang der Straßenreinigung abgestellt habe. Dies ergebe sich jedenfalls aus § 3 Abs. 5 dieser Verordnung. Hierzu behauptet er erstmals im Berufungsverfahren, dass Ursache seines Sturzes eine unter dem Schnee gelegene Eisdecke gewesen sei.
Die Beklagte verteidigt unter Wiederholung ihres bisherigen Vortrages die angefochtene Entscheidung.
II.
1. Die Berufung ist unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch wegen der Verletzung einer der Beklagten obliegenden Verkehrssicherungspflicht zu.
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