LG Zweibrücken - 10.10.1989 (2 O 269/88) - DRsp Nr. 1994/15379
LG Zweibrücken, vom 10.10.1989 - Aktenzeichen 2 O 269/88
DRsp Nr. 1994/15379
Auch bei Gesichtsverletzungen ist der Nachweis des nicht angelegten Sicherheitsgurts nicht geführt, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, daß sich der verletzte Insasse im Augenblick des Unfalls zufällig nach vorn gebeugt hat, etwa um dem Fahrer ins Gesicht zu sehen.