LG Wuppertal - Urteil vom 20.03.1996
8 S 191/95
Normen:
AUB 61 § 3 Nr. 3;
Fundstellen:
r+s 1997, 131

LG Wuppertal - Urteil vom 20.03.1996 (8 S 191/95) - DRsp Nr. 1998/1502

LG Wuppertal, Urteil vom 20.03.1996 - Aktenzeichen 8 S 191/95

DRsp Nr. 1998/1502

1. Wurde achtzig Minuten nach dem Unfall bei einem Radfahrer eine Blutalkoholkonzentration von 1,92 o/oo festgestellt, so ist davon auszugehen, daß dieser zum Unfallzeitpunkt absolut fahruntüchtig und somit bewußtseinsgestört war. 2. Fuhr der Versicherungsnehmer in der Dämmerung mit seinem Fahrrad bergab mit einer Geschwindigkeit von ca. 30 km/h im Abstand von 40 - 50 cm zur Bordsteinkante und kam er über einen "nicht exakt ebenerdigen" Gully zu Fall, als er sich nach hinten zur Begrüßung eines Bekannten umdrehte, so hat er den Anscheinsbeweis, daß die alkoholbedingte Bewußtseinsstörung den Unfall verursacht hat, nicht entkräftet. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn der Gully gegenüber der üblichen Verlegungsweise besonders tief in die Fahrbahndecke eingelassen war oder besonders hoch aus ihr herausragte (war hier nicht der Fall).

Normenkette: