LG Wiesbaden - Urteil vom 04.11.1991 (5 O 87/91) - DRsp Nr. 1994/15345
LG Wiesbaden, Urteil vom 04.11.1991 - Aktenzeichen 5 O 87/91
DRsp Nr. 1994/15345
1. Der Versicherungsschutz nach der Wildschadensklausel des § 12 Abs. 1 Id AKB setzt voraus, daß der geltend gemachte Schaden gerade durch den Zusammenstoß verursacht oder wenigstens mitverursacht worden ist. 2. Von einer Rettungsmaßnahme i. S. d. §§ 62, 63VVG kann nur dann gesprochen werden, wenn das Fahrmanöver von dem Willen getragen ist, einen Wildunfall zu vermeiden, wobei vom Unterbewußtsein gesteuerte Instinkthandlungen unter Umständen ausreichen können. Reine Schreckreaktionen des Fahrers genügen jedoch nicht.