Bei der Entscheidung über die grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers bei Entwendung versicherter Fahrzeuge von Abstellplätzen legen der BGH und das OLG Köln offensichtlich strengere Maßstäbe an als das LG Wiesbaden:
a) BGH, Urt. v. 05.10.1983 - r+s 1984, 24
Für das Abstellen eines mit Tür- und Lenkradschloß und auch im übrigen ordnungsgemäß gesicherten Pkw auf einem Parkplatz kann ein Unterschreiten des als vertragsgemäß vorausgesetzten Standards an Sicherheit gegenüber der Diebstahlgefahr allenfalls bei Hinzutreten von Umständen bejaht werden, durch welche dem Dieb eine gegenüber dem alltäglichen Parken erheblich günstigere Gelegenheit der Entwendung verschafft worden ist.
Umstände dieser Art: die Wahl eines abgelegenen, zu ungestörter Straftat besonders geeigneten Parkplatzes; äußerst auffällige Kennzeichen wie Staub-, Schmutz- oder Laubablagerung auf dem Kfz. Keine Umstände dieser Art: längeres Parken (hier: zwei bis drei Wochen); Winterbereifung im Sommer; auswärtiges Kennzeichen.
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