LG Trier - Beschluß vom 24.05.1982 (1 Qs 103/82) - DRsp Nr. 1994/15323
LG Trier, Beschluß vom 24.05.1982 - Aktenzeichen 1 Qs 103/82
DRsp Nr. 1994/15323
1. Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist eine Eilmaßnahme.2. Ist nach dem Verkehrsvergehen lange Zeit (hier: 14 Monate) verstrichen und hat sich die Beweislage nach der Anklage nicht wesentlich verändert, so kann der Beschuldigte darauf vertrauen, daß ihm die Fahrerlaubnis nicht mehr nach § 111aStPO vorläufig entzogen wird.