Der BGH hat zwar eine Ersatzpflicht von
außergerichtlichen Anwaltskosten ausdrücklich nur
bei solchen Unfällen zugelassen, die durch
Stationierungskräfte verschuldet waren und bei
denen sich die Haftung damit nach § 839 BGB, Art.
34 GG richtet (BGHZ 30, 154; VersR 1967, 505 und
VersR 1968, 997). In den übrigen Fällen, in denen
sich eine Haftung nur aus § 823 BGB bzw. § 7 StVG
ergeben könnte, hat der BGH eine Ersatzpflicht für
außergerichtliche Anwaltskosten mit der Begründung
abgelehnt, diese Kosten lägen nicht mehr im Rahmen
der durch die genannten Vorschriften geschützten
Interessen (sogenannter Schutzbereich der Norm -
vgl. BGHZ 12, 213, 217 und 219, 114, 126).
Demgegenüber sehen die meisten übrigen
veröffentlichten Entscheidungen die
außergerichtlichen Anwaltskosten auch bei einer
Haftung aus § 823 BGB und § 7 StVG als zu
ersetzende Schäden an ..., zum Teil allerdings mit
der Einschränkung, daß die Inanspruchnahme des
Anwaltes erforderlich gewesen sein muß ... . Die
Kammer schließt sich der erstgenannten Ansicht an.
Die Einschränkung, die der BGH [aaO.] unter dem
Gesichtspunkt des Schutzbereichs der Norm vornimmt,
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