LG Stuttgart - Urteil vom 31.08.1992 (35 Ns 447/92) - DRsp Nr. 1994/15296
LG Stuttgart, Urteil vom 31.08.1992 - Aktenzeichen 35 Ns 447/92
DRsp Nr. 1994/15296
1. Bei einer Fremdschadenshöhe von 1500 DM kann bei den heutigen Preisen noch nicht von einem erheblichen Schaden i.S. von § 69 Abs. 2 Nr. 3StGB gesprochen werden. Ein solcher ist erst bei etwa 2000 DM zu setzen.2. Ein Zeitablauf von zwei Jahren und knapp vier Monaten zwischen Tatzeit und letzter Tatsachenverhandlung hindert nicht die Verhängung eines Fahrverbots bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, wenn der Täter mit einem Fremdschaden von 1500 DM rechnet.