LG Stuttgart - Urteil vom 29.05.1991 (5 S 477/90) - DRsp Nr. 1994/15302
LG Stuttgart, Urteil vom 29.05.1991 - Aktenzeichen 5 S 477/90
DRsp Nr. 1994/15302
1. "Beaufsichtigt" i.S.d. § 5 Nr. 1 d und 3 AVBR 80 ist ein Fahrzeug nur, wenn der VN oder ein Beauftragter in der Lage ist, ohne Schwierigkeiten zu erkennen, ob sich ein Unbefugter an dem Fahrzeug zu schaffen macht. 2. Entfernt sich der VN mit sämtlichen Mitreisenden etwa 200 bis 250 m von einem Reisebus, der verschlossen auf einem unbewachten Parkplatz abgestellt ist, so kann von einer Beaufsichtigung in diesem Sinne nicht mehr gesprochen werden.
Normenkette:
AVBR (80) § 5 Nr. 1d, 3;
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