LG Stuttgart - Urteil vom 09.03.1995 (6 S 378/94) - DRsp Nr. 1996/29902
LG Stuttgart, Urteil vom 09.03.1995 - Aktenzeichen 6 S 378/94
DRsp Nr. 1996/29902
Der Rechtsschutzversicherer kann auch dann die Versicherungssumme direkt an seinen Versicherungsnehmer zahlen und sich hierdurch von seiner Verbindlichkeit befreien, wenn der Versicherungsnehmer seinerseits seinen Kostengläubiger (Rechtsanwalt) noch nicht befriedigt hat; eine nachfolgende Pfändung des angeblichen Befreiungsanspruchs durch den Kostengläubiger des Versicherungsnehmers geht daher ins Leere.