LG Stuttgart - Urteil vom 09.02.1996 (38 Ns 82/96) - DRsp Nr. 1996/29721
LG Stuttgart, Urteil vom 09.02.1996 - Aktenzeichen 38 Ns 82/96
DRsp Nr. 1996/29721
»Weist eine angeklagte Kfz-Lenkerin, die vor der Fahrt Kokain und ein Beruhigungsmittel eingenommen hat, keine auffällige Fahrweise auf, dann liegt rauschbedingte Fahruntauglichkeit nur vor, wenn bei der Angeklagten Verhaltensauffälligkeiten festgestellt werden können, die eindeutig auf den Drogen- und Arzneimittelgenuß zurückzuführen sind.«