LG Stuttgart - Beschluß vom 21.06.1994 (2 T 259/94) - DRsp Nr. 1995/9667
LG Stuttgart, Beschluß vom 21.06.1994 - Aktenzeichen 2 T 259/94
DRsp Nr. 1995/9667
Reisekosten eines Prozeßanwalts zur Wahrnehmung eines Beweisaufnahmetermins vor einem ersuchten Amtsrichter sind grundsätzlich erstattungsfähig, auch bei weiten Reisen.