LG Schwerin - Urteil vom 06.05.1994 (6 S 141/93) - DRsp Nr. 1995/4997
LG Schwerin, Urteil vom 06.05.1994 - Aktenzeichen 6 S 141/93
DRsp Nr. 1995/4997
Dem unfallbedingt geschädigten Kfz-Eigentümer ist eine Verzögerung der Instandsetzung seines Wagens aus (Werkstatt-)betrieblichen Gründen und damit eine Erhöhung der ausfallbedingten Mietwagenkosten nicht, auch nicht über § 278BGB, mit einem reduzierten Kostenersatz anzulasten, wenn er seiner Schadensgeringhaltungspflicht bei Beauftragung und Kontrollierung der Werkstatt sowie mit entsprechender Benachrichtigung der Schädigerseite ausreichend genügt hat.