LG Ravensburg - Beschluß vom 28.08.1992 (4 Qs 199/92) - DRsp Nr. 1994/15244
LG Ravensburg, Beschluß vom 28.08.1992 - Aktenzeichen 4 Qs 199/92
DRsp Nr. 1994/15244
Zieht der Beifahrer ohne erkennbaren Grund die Handbremse voll an und verursacht er dadurch einen Unfall, so kann ihm die Fahrerlaubnis vorläufig gemäß § 111 aStPO entzogen werden. Die Tat wurde von dem Beschuldigten "im Zusammenhang mit dem Führen eines Kfz" begangen. Ein eigenhändiges Lenken des Fahrzeugs ist zumindest bei dieser Alternative nicht zu fordern. Entscheidend ist hiernach, daß die Tat mit dem Führen eines Kfz. in Beziehung steht und sich der Täter nicht außerhalb des Verkehrs befindet.