LG Passau - Urteil vom 09.02.1993
3 O 992/93
Normen:
BGB § 828 ;
Fundstellen:
ZfS 1994, 198

LG Passau - Urteil vom 09.02.1993 (3 O 992/93) - DRsp Nr. 1995/3859

LG Passau, Urteil vom 09.02.1993 - Aktenzeichen 3 O 992/93

DRsp Nr. 1995/3859

1) Für die Deliktsfähigkeit eines Minderjährigen ist allein auf seine Einsichtsfähigkeit abzustellen, also auf seine intellektuelle Fähigkeit, das Gefährliche seines Tuns zu erkennen und sich der Verantwortung für die Folgen seines Tuns bewußt zu sein, und nicht auch auf die individuelle Fähigkeit, sich dieser Einsicht gem. zu verhalten. 2) Bei Prüfung der Fahrlässigkeit des Verhaltens eines Minderjährigen ist auf besondere Umstände eines spontan-emotionalen Vorgangs, wie er ganzen Altersgruppen von Jugendlichen eigen ist, so beispielsweise die Motorik des Spieltriebes, den Forschungs- und Erprobungsdrang, den Mangel an Disziplin, Rauflust, Impulsivität und Affektreaktion.

Normenkette:

BGB § 828 ;

Hinweise:

Nicht rechtskräftig; - vgl. zum Kinderunfall Scheffen in 29. Deutscher Verkehrsgerichtstag S. 88 ff.

Fundstellen
ZfS 1994, 198