LG Osnabrück - Beschluß vom 12.09.1991 (9 T 61/91) - DRsp Nr. 1994/15216
LG Osnabrück, Beschluß vom 12.09.1991 - Aktenzeichen 9 T 61/91
DRsp Nr. 1994/15216
Werden im Haftpflichtprozeß Versicherer, Halter und Fahrer eines unfallbeteiligten Kraftfahrzeuges durch denselben Rechtsanwalt vertreten, so gehört die Erhöhungsgebühr des § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO in der Regel nicht zu den vom unterliegenden Gegner zu erstattenden Kosten.