LG Osnabrück - 26.03.1997 (3 O 385/96) - DRsp Nr. 1998/1497
LG Osnabrück, vom 26.03.1997 - Aktenzeichen 3 O 385/96
DRsp Nr. 1998/1497
1. Das Quotenvorrecht des Geschädigten (§ 67VVG) bezweckt bei dessen Mithaftung vorrangig den Ausgleich des kongruenten Fahrzeugschadens.2. Künftiger Rückstufungsschaden in der Kaskoversicherung kann nur im Wege der Feststellungsklage geltend gemacht werden.3. Der Abzug für ersparte eigene Betriebskosten bei Anmietung eines Ersatzfahrzeuges ist mit pauschal 10% der Mietwagenkosten anzusetzen.