LG Oldenburg - Urteil vom 08.09.1989 (NS 319 Js 4188/89) - DRsp Nr. 1994/15192
LG Oldenburg, Urteil vom 08.09.1989 - Aktenzeichen NS 319 Js 4188/89
DRsp Nr. 1994/15192
1. Für Leicht-Mofa-Fahrer beginnt wie für Radfahrer die absolute Fahruntüchtigkeit mit 1,7 Promille. Dabei bedeutet es keinen Unterschied, ob das Fahrzeug mit Motor- oder mit Muskelkraft angetrieben wird. 2. Aus dem Führen eines Leichtmofas in fahruntüchtigem Zustand kann nicht generell auf die Ungeeignetheit zum Führen von Kfz geschlossen werden; es muß vielmehr auch bei der sogenannten Regelnorm des § 69 Abs. 2StGB zusätzlich noch Tathergang und insbesondere Täterpersönlichkeit eingehend geprüft werden, ob der Täter nach den Gesamtumständen als ungeeignet zum Führen von Kfz anzusehen ist.