LG Nürnberg-Fürth - Urteil vom 10.12.1992 (4 S 5071/92) - DRsp Nr. 1994/15159
LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 10.12.1992 - Aktenzeichen 4 S 5071/92
DRsp Nr. 1994/15159
1. Mit Ausnahme der hoheitlichen Tätigkeit der Deutschen Bundespost - Postdienst - sind die Rechtsbeziehungen zwischen Verkehrsteilnehmer und Post privatrechtlicher Natur.2. Für Schäden außerhalb eines konkreten Benutzungsverhältnisses haftet die Post daher nicht mehr - wie früher - nach § 839BGB, Art. 34GG.3. Sachlich zuständig für eine Klage gegen die Post aus einem Verkehrsunfall ist damit grundsätzlich das Amtsgericht.