LG Nürnberg-Fürth - 13.03.1996 (11 O 528/96) - DRsp Nr. 1997/6156
LG Nürnberg-Fürth, vom 13.03.1996 - Aktenzeichen 11 O 528/96
DRsp Nr. 1997/6156
1. Eine Kilometerdifferenz von rund 18 % stellt einen erheblichen Faktor im Rahmen der Wertberechnung des Kfz dar.2. Eine solche Falschangabe ist so erheblich, daß sie auch bei einer "ca. Angabe" die zulässige Toleranzgrenze überschreitet.