LG Münster - Urteil vom 13.05.1996
15 Ns 63 Js 1436/95 (9/96)
Normen:
StGB § 20, § 316 Abs. 1, 2, § 323a;
Fundstellen:
NStZ-RR 1996, 265
NStZ-RR 1996, 266

LG Münster - Urteil vom 13.05.1996 (15 Ns 63 Js 1436/95 (9/96)) - DRsp Nr. 1996/29715

LG Münster, Urteil vom 13.05.1996 - Aktenzeichen 15 Ns 63 Js 1436/95 (9/96)

DRsp Nr. 1996/29715

Die Feststellung der Voraussetzungen einer sog. actio libera in causa ermöglicht - entgegen üblicher Praxis und verbreiteter Auffassung in der Literatur - nicht die Verurteilung eines zur Tatzeit schuldunfähigen Täters gem. § 316 StGB.

Normenkette:

StGB § 20, § 316 Abs. 1, 2, § 323a;

Gründe:

Der Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil des AG Beckum wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40,- DM verurteilt worden; ihm ist die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre von 6 Monaten erteilt, und sein Führerschein ist eingezogen worden.

Mit seiner zulässigen Berufung verfolgt der Angeklagte erklärtermaßen ausschließlich das Ziel, anstatt gem. § 316 StGB wegen fahrlässigen Vollrausches gem. § 323 a StGB verurteilt zu werden. In diesem Umfang hat die Berufung Erfolg.

Die Berufungshauptverhandlung hat im wesentlichen dieselben Feststellungen erbracht, wie sie das angefochtene Urteil zu Tat und persönlichen Umständen getroffen hat. Auf dieses wird daher wegen der Einzelheiten zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.