LG Münster - 22.11.1991 (4 O 56/91) - DRsp Nr. 1995/9652
LG Münster, vom 22.11.1991 - Aktenzeichen 4 O 56/91
DRsp Nr. 1995/9652
Der Geschädigte muß dem Versicherer ausreichend Gelegenheit geben, sich seinerseits um die Verwertung des total beschädigten Fahrzeuges zu bemühen. Ansonsten muß er sich das höhere Restwertangebot des Versicherers anrechnen lassen, wenn dieses durch ein konkretes Angebot einer Firma belegt ist.