LG München I - Urteil vom 08.07.1976 (19 S 559/76) - DRsp Nr. 1994/15109
LG München I, Urteil vom 08.07.1976 - Aktenzeichen 19 S 559/76
DRsp Nr. 1994/15109
1. Bei Anmietung eines Mietwagen liegt nicht immer schon dann ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vor, wenn nur eine ganz geringe Tagesdurchschnittsleistung (hier: 14 km gegenüber 50 km mit dem eigenen Wagen) erzielt wird. 2. Der Geschädigte kann dann nicht auf die Benutzung eines Taxi verwiesen werden, wenn nicht von vornherein feststeht, daß extrem weinige Kilometer mit dem Mietwagen zurückgelegt werden.