LG Mönchengladbach - Urteil vom 20.09.1997 (12 NS 29/96 (6)) - DRsp Nr. 1998/1493
LG Mönchengladbach, Urteil vom 20.09.1997 - Aktenzeichen 12 NS 29/96 (6)
DRsp Nr. 1998/1493
Die Einwilligung der bei dem sog. Auto-Surfen auf dem Dach eines Pkw liegenden Person in die sich bei der Fahrt ergebende Gefährdung seiner körperlichen Unversehrtheit verstößt gegen die guten Sitten und läßt die Rechtswidrigkeit der fahrlässigen Körperverletzung nach § 226 aStGB nicht entfallen.