LG Meiningen - Urteil vom 26.04.1994 (2 S 103/93) - DRsp Nr. 1996/3835
LG Meiningen, Urteil vom 26.04.1994 - Aktenzeichen 2 S 103/93
DRsp Nr. 1996/3835
Bei der Prüfung der Erforderlichkeit von unfallbedingten Mietwagenkosten ist der Rechtsgedanke des § 254 Abs. 2 S. 2 BGB anzuwenden. Danach ist der Geschädigte gehalten, die ihm erkennbaren und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die zu einer Schadensminderung führen.